Bislang wurde noch kein Gesetz erlassen, das die rechtliche Grundlage für den Beruf des Privatdetektivs schaffen wird.
Ein wichtiger Aspekt in vielen rechtlichen Auseinandersetzungen ist die Frage nach der Zulässigkeit von Beweismitteln. Unter bestimmten Umständen kann ein Bericht eines Privatdetektivs als ein solches Beweismittel in Betracht gezogen werden. Doch wie steht es um die Rechtsgültigkeit und die Akzeptanz solcher Berichte vor Gericht?
Grundsätzlich muss betont werden, dass die Zulässigkeit eines Berichts eines Privatdetektivs als Beweismittel von verschiedenen Faktoren abhängt. Zunächst ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen zu berücksichtigen.
Ein entscheidender Faktor ist die Frage nach der Legalität der Ermittlungsmethoden des Privatdetektivs. Wenn der Detektiv bei der Beschaffung von Informationen illegale oder unethische Methoden anwendet, kann dies die Rechtmässigkeit seines Berichts und die Zulässigkeit als Beweismittel infrage stellen. Beispielsweise könnten das illegale Abhören von Telefonen, das Eindringen in Privatgrundstücke oder das Sammeln von Informationen durch Bestechung unzulässige Handlungen sein.
Ein weiterer Aspekt ist die Verlässlichkeit und Überprüfbarkeit der Informationen im Bericht. Gerichte erwarten, dass Beweismittel genau, detailliert und nachvollziehbar sind. Ein Bericht eines Privatdetektivs, der auf klaren Beweisen und Fakten basiert, ist eher zulässig als ein Bericht, der auf Spekulationen oder unbestätigten Informationen beruht.
Observation durch Privatdetektiven und Detektei
Mittels Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können. Im Strafprozess gebietet das Legalitätsprinzip, dass die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben sind. Die kantonale Strafprozessordnung enthielt keine Regelung zur Frage der Verwertbarkeit von Observationsergebnissen. Damit hat sich die Frage der Verwertbarkeit nach übergeordnetem recht zu beurteilen. Es galt auch unter der kantonalen Strafprozessordnung der Grundsatz, dass das Verfahren insgesamt als fair erscheinen muss.
Es liegt kein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Ergebnisse von privaten Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum sind weder verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO noch werden sie vom Gesetz als unverwertbar bezeichnet (sogenanntes "absolutes" Verwertbarkeitshindernis Art. 141 Abs. 1 Satz 2, BGE 143 IV 387 E. 4.5).
Von Privaten deliktisch beschaffte Beweise sind nur verwertbar, wenn sie an sich auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können und zudem die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 141 N 3). Wesentlich ist, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2).
Aus o.g. Gründen üben Privatdetektive ihre Tätigkeit an öffentlichen Orten aus. Die von ihnen angefertigten Videoaufnahmen und Fotografien in Bereichen, in denen jeder frei ein- und austreten kann, sind in diesem Sinne solide Beweise und werden von den Gerichten als Beweismittel akzeptiert. Videoaufzeichnungen oder Fotografien, die mit Audio- oder Videoaufzeichnungsgeräten angefertigt werden und ausserhalb öffentlicher Plätze, beispielsweise in einem Haus oder Fahrzeug, angebracht werden, gelten jedoch als Eingriff in das Privatleben und werden von den Gerichten nicht als Beweismittel akzeptiert.
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Es ist wichtig zu beachten, dass letztendlich die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Berichts eines Privatdetektivs als Beweismittel in den Händen des Gerichts liegt. Die Richter bewerten den Bericht unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschliesslich der oben genannten Kriterien, und treffen eine individuelle Entscheidung basierend auf dem konkreten Fall.
Insgesamt kann ein Bericht eines Privatdetektivs als Beweismittel zugelassen werden, sofern er legal beschafft wurde, und die Informationen im Bericht zuverlässig sind. Es ist jedoch wichtig, dass alle Parteien, die solche Berichte vor Gericht einbringen möchten, die geltenden Gesetze und Vorschriften der Schweiz beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie sich im Rahmen der Gesetze bewegen.
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