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Privatdetektiv Zürich - Dienstleistungen im Strafprozess

Aktualisiert: 31. Mai 2022


Privatdetektiv Zürich - Detektiv Schweiz - Betrug Ermittlung

Zürich, 2.11.2020 - Privatdetektiv Zürich - Dienstleistungen im Strafprozess.

Wer glaubt, die Ermittlungen in strafrechtlich relevanten Angelegenheiten sei einzig und alleine Sache der Behörden, der liegt falsch!

Richtig ist, dass die Polizei, ob Stadtpolizei oder Kantonspolizei oder Swiss FEDPOL, im Auftrag der Staatsanwaltschaft die meisten Ermittlungen vornimmt.

Ermittlungsverträge der Privatdetektei sind verboten und ungültig, wenn der vereinbarte Vertragszweck strafrechtlich verboten ist.

Verletzt ein Privatermittler oder Privatdetektiv durch seine Tätigkeit allgemeine Straftatbestände, ohne einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen zu können, so bewegt er sich im illegalen Bereich.

Privatdetektiv Zürich - Detektiv Schweiz - Betrug Ermittlung

Bei Cyber Betrug, CEO Fraud, Online Romance Fraud, Diebstahl, Online Anlagebetrug, Unterschlagung, Betrug etc. Die Polizei wird in Ausnahmefällen eingesetzt werden, weil die nötigen Beweise durch Geschädigten geliefert werden müssen.


Das ist verständlich, weil die Polizei sonst auch hoffnungslos überfordert wäre, wenn sie für jeden Diebstahl aus Lager oder Betrug eine Ermittlungsgruppe einsetzen müsste. Folglich leisten den Privatermittlern die notwendige Vorarbeit und liefern in der Regel Täter und Beweise.



Im schweizerischen Recht bestehen noch keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für private Observationen, etwa durch Privatdetektive, gegenüber mutmasslichen Versicherungs- oder Sozialleistungsbetrügern (oder anderen Leistungsbezügern bzw. verdächtigen Personen). Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die insofern rechtswidrig erhobenen Beweismittel im Entsiegelungsverfahren verwertbar oder bereits im Vorverfahren auszuscheiden sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Falls die Beweismittel nicht klarerweise unverwertbar sind, besteht kein Entriegelungshindernis und ist die abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit dem Sachrichter im Endentscheid vorzubehalten (BGU 143 IV 387, Art. 8. EMRK, Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 141 Abs. 2, 197 Abs. 1 lit. a, 248, 282 StPO).


Der Einsatz der Privatdetektei im Strafprozess ist nicht verboten.


Die Gespräche mit dem Privatdetektiv Zürich sind vertraulich und unverbindlich. Informieren Sie sich rechtzeitig wie können wir Ihnen helfen.



Privatdetektiv Zürich

Swiss Security Solutions LLC

Schaffhauserstrasse 550.

CH-8050 Zürich

Schweiz


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